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VG Augsburg: Straßenausbaubeitragsrecht, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Antragsbefugnis, Auseinanderfallen der Position des Beitragsschuldners und des tatsächlich Beitragsbelasteten, Notwendigkeit des Innehabens des Eigentums am belastungsauslösenden Grundstück zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Härteausgleich, Erbfall
Urteil vom 04.05.2023 – Au 2 K 22.983